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	<title>Anwaltskanzlei Reibold-Rolinger + Manuela Reibold-Rolinger + Wormser Straße 99 + 55294 Bodenheim &#187; Andi</title>
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	<description>Und hier kann ein Slogan rein</description>
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		<title>Ärger auf der Baustelle?</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Aug 2010 16:13:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bauherrenschutzbund]]></category>
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		<description><![CDATA[BSB-Vertrauensanwältin Manuela Reibold-Rolinger aus Bodenheim bei Mainz weiß mehr zu den Konflikten beim privaten Hausbau und dem Umgang zwischen Bauherren und Bauunternehmer.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin: 0.0px 0.0px 40.8px 0.0px; line-height: 15.0px; font: 13.5px Arial;">BSB-Vertrauensanwältin Manuela Reibold-Rolinger aus Bodenheim bei Mainz weiß mehr zu den Konflikten beim privaten Hausbau und dem Umgang zwischen Bauherren und Bauunternehmer.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 40.8px 0.0px; line-height: 15.0px; font: 13.5px Arial;"><span style="font-size: 12px;"><strong>Frau Reibold-Rolinger, Sie arbeiten nicht nur als auf Baurecht spezialisierte Fachanwältin, sondern schlichten auch Konflikte direkt auf privaten</strong></span></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Arial;"><strong>Baustellen. Worüber gibt es die meisten Auseinandersetzungen? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Arial;">Die häufigsten Konfliktthemen sind Mehrkosten, Zeitverzug beim Bauen, schleppende oder verweigerte Mängelbeseitigung und</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Arial;">Streit darüber, was eigentlich vertraglich geschuldet ist. Jedem Bauherrn muss bewusst sein, dass es keine Baustelle ohne Bauablaufstörungen gibt. Dennoch lassen sich Probleme aus dem Weg räumen. Ich habe mit der leider noch zu selten praktizierten Schlichtung erstaunlich gute Erfahrungen gemacht. Sitzen auf der Baustelle alle an einem TIsch -der Bauherr unbedingt mit einem eigenen Sachverständigen -kommt man oft zu einem schnellen Ergebnis, das beiden Parteien gerecht wird und eine kostenintensive lange gerichtliche Auseinandersetzung erspart.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 11.7px; font: 12.0px Arial;"><strong>Wie können Bauherren selbst Konflikten vorbeugen? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 11.7px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 11.7px; font: 12.0px Arial;">Zunächst müssen sie sich vergegenwärtigen, dass der Bau eines Eigenheims kein Spaziergang ist. Voraussetzung für einen reibungslosen Bauablauf ist gute Vorbereitung, kompetente Baubegleitung und das Handeln in eigener Sache. Ein ausgewogener Bauvertrag samt detaillierter Leistungsbeschreibung, die beide den Pflichten des Bauunternehmers und den Rechten des Bauherrn entsprechen, bilden die Basis.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 11.7px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 11.7px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;"><strong>Nehmen wir die Planung. Darf ein Unternehmen den Bauherren Planungsänderungen mit oft erheblichen Mehrkosten in Rechnung stellen? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;">Einseitig darf ein Unternehmen die Planung nicht ändern, sondern nur in Absprache mit dem Bauherren. Und das Unternehmen muss auch die zu erwartenden Mehrkosten beziffern. Was Bauherren zugemutet werden kann, ist vom Einzelfall abhängig. Oft entstehen Mehrkosten durch Kalkulationsfehler oder Zeitverzug soll durch ein anderes -teureres -Verfahren aufgeholt werden. Das muss der Bauherr nicht zahlen.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 12.3px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;"><strong>Ein häufiges Ärgernis sind auftretende Baumängel. Was müssen Bauherren beachten? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 12.3px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;">Sofort handeln, nicht abwarten! Nicht nur anrufen, sondern schreiben! Mängel müssen gegenüber dem Unternehmer schriftlich angezeigt werden. Diese sind deutlich zu benennen, wobei eine symptomatische Beschreibung wie &#8220;der Keller ist feucht&#8221; reicht. Der Bauunternehmer wird unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Im Schreiben ist darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzfirma mit Mängelbeseitigung oder Fertigstellung beauftragt wird, die Kosten dafür vom säumigen Unternehmer gefordert werden und er sein Nachbesserungsrecht verliert.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 12.3px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;"><strong>Und wenn tatsächlich nichts passiert? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 12.3px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;">Ist die Frist, eventuell auch eine Nachfrist, abgelaufen, kann der Bauherr das Unternehmen für Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen. Klug ist, wenn er bis dahin die Abschlagzahlungen nur nach Baufortschritt geleistet hat. Dann hilft ihm sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Zusätzlich sollte ein Sachverständiger den Umfang der Mängelbeseitigung dokumentieren und die Kosten beziffern. Die doppelte Höhe der zu erwartenden Beseitigungskosten darf einbehalten werden.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 12.3px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;"><strong>Was ist zu tun, wenn sich die Bauzeit verzögert oder auf der Baustelle nichts mehr passiert? Den Vertrag kündigen? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 12.3px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;">Auch hier gilt: Wenn der Bau eingestellt wird, schriftlich zur Fortsetzung der Arbeiten auffordern und diese auch zulassen. Auf keinen Fall sollte ein Bauvertrag vorschnell gekündigt werden! Zwar ist die Auflösung des Bauvertrages häufig das letzte Mittel. Bauherren müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sich die Konflikte danach fortsetzen können. Der Bauvertrag kann auch durch Rücktritt oder einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet werden. Letztere ist die elegantere Lösung und schließt Überraschungen in der Zukunft aus. Immer jedoch sollten Bauherren das Beenden eines Vertragsverhältnisses sorgfältig abwägen und unbedingt anwaltlich begleiten lassen. Denn bei einer so genannten freien Kündigung begeben sich Bauherren in die Gefahr, erheblichen Schadenersatz an den Bauunternehmer zahlen zu müssen.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 6.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;"><strong>Häufig zeigt sich bei der Schlussabnahme, dass nicht alle Arbeiten erledigt und zahlreiche Mängel vorhanden sind. Wie sollten sich Bauherren in diesem Fall verhalten? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 6.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;">Sie sollten die Abnahme mit einem eigenen Sachverständigen -beispielsweise einem Bauherrenberater vom Bauherren-Schutzbund-gut vorbereiten. Das heißt: auf Mängel bereits vorab hinweisen, sie detailliert auflisten und von ihrer Beseitigung die Abnahme abhängig machen. Das ist ganz wichtig! Denn mit dem Tag der Abnahme gilt die Beweislastumkehr und der Bauherr muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt und der Unternehmer ihn verschuIdet hat. Ist bei Zeitverzug eine Vertragsstrafe vereinbart. sollte diese im Abnahmeprotokoll vorbehalten werden. Auch Kosten für Unterbringung, weil beispielsweise der Mietvertrag der alten Wohnung bereits gekündigt war, können in Rechnung gestellt werden. Die letzte Abschlagzahlung sollte erst geleistet werden, wenn alle Mängel beseitigt sind. Auch hier kann der Bauherr von seinem Zurückbehaltungsrechl Gebrauch machen.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 12.3px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;"><strong>Bauherren setzen in der Regel voraus, zum Schluss auch Planungsunterlagen und technische Unterlagen ausgehändigt zu bekommen, um vereinbarte Standards und Garantieansprüche nachprüfen zu können. Ist das so? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 12.3px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;">Nein, da ist die Rechtsprechung ziemlich uneinheitlich und meist nicht im Sinne der Bauherren. Nur was vorab vertraglich vereinbart wurde, wird ausgehändigt. Weil Bauunternehmen da zögerlich sind, sollten Bauherren alles, was sie später an Unterlagen haben möchten, in den Bauvertrag aufnehmen. Ein Ausweg: Bei wichtigen Plänen kann man sich an das Bauamt wenden. Dort liegen zumindest die Statik-und die EnEV-Berechnung für die Genehmigung des Bauvorhabens.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;"><strong>Wie lautet Ihr kurz gefasster Rat an die Bauherren? </strong></p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;">Prävention statt teurer Gerichtsstreitigkeiten: Bauherren sollten sich mit dem Bauvertrag intensiv befassen, sich vor Vertragsunterzeichnung rechtlich und</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial;">bautechnisch beraten lassen, mit baubegleitender Qualitätskontrolle und klarer Kommunikation den Bauablauf überwachen und Konflikte mit einem auf Verbraucherbaurecht spezialisierten Anwalt lösen.</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; line-height: 10.7px; font: 12.0px Arial; min-height: 14.0px;">
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Arial;">Interview: Bettlna Erdmann</p>
<p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Arial;">Bauhenen·Schutzbund e.V. ( IRin 0661 )</p>
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		<title>SOBau und Schlichtung</title>
		<link>http://www.reibold-rolinger.de/2008/12/16/sobau-und-schlichtung/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 11:32:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schlichtung]]></category>
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		<description><![CDATA[Jeder Bauherr, der mit der Abwicklung seines Bauvorhabens befasst ist, weiß, dass es konfliktfreie Bauabläufe nicht gibt und dies auch in der Regel nicht durch eine optimale Planung, Vorbereitung und Vertragsgestaltung sicherzustellen ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was ist die SOBau?<br />
Was ist eine Schlichtung?<br />
Wozu brauche ich einen Schlichter/eine Schlichterin?<br />
Jeder Bauherr, der mit der Abwicklung seines Bauvorhabens befasst ist, weiß, dass es konfliktfreie Bauabläufe nicht gibt und dies auch in der Regel nicht durch eine optimale Planung, Vorbereitung und Vertragsgestaltung sicherzustellen ist.</p>
<p>Das Erstellen eines Bauwerks ist technisch sehr anspruchsvoll, die zu regelnden Sachverhalte sind kompliziert und führen in vielen Positionen zu Missverständnissen, verschiedenen Auslegungen und verschiedenen Rechtsauffassungen.</p>
<p>Darüber hinaus ist der Bauablauf von weiteren Unwegbarkeiten wie der Witterung und dem Boden sowie weiteren Gegebenheiten belastet. Hinzu kommen die, teilweise gegensätzlichen, Interessen der am Bau beteiligten Personen in quantitativer, zeitlicher und finanzieller Hinsicht.</p>
<p>Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass der klassische Weg zur Streitbeilegung vor den staatlichen Gerichten in der Regel dazu führt, dass die auf Grund der Flut von Bauprozessen sowie der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Fragen überfordert sind, die erforderliche Klärung von Sach- und Rechtsfragen in überschaubarer Zeit zu bewerkstelligen.</p>
<p>Hinzu kommt die erhebliche Prozessdauer, das hohe Prozesskostenrisiko und die wirtschaftliche Unwegbarkeit, ob alle Prozessbeteiligten nach einem jahrelang geführten Rechtsstreit wirtschaftlich noch in der Lage sind, die geltend gemachten Forderungen zu erfüllen.</p>
<p>Die Arbeitsgemeinschaft Baurecht im Deutschen Anwaltsverein hat eine Alternative zur Regelung von Baustreitigkeiten vor den staatlichen Gerichten ins Leben gerufen. Es ist die Schlichtung nach der SOBau, die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten.</p>
<p>Die SOBau ist eine Verfahrensordnung, die ganz besonders auf die Bedürfnisse des Bauens zugeschnitten ist, z. B. die Aufnahme eines isolierten Beweisverfahrens. Die SOBau ist mehrstufig gehalten. Sie enthält einen Schlichtungs- und einen Schiedsgerichtsteil. Die verschiedenen Teile können selbständig voneinander vereinbart werden.</p>
<p>Ziel der Bauschlichtung (Baumediation) ist es, den Beteiligten durch Hinzuziehung professioneller Schlichter die Möglichkeit zu geben, während der Bauabwicklung auftretende Konflikte eigenverantwortlich und schnell auf gütliche Weise zu erledigen. Der Schlichter (Mediator) versteht sich dabei als neutrale und sachkundige Person, die quasi eine Art qualifizierter Katalysator den Parteien hilft, zu einer einvernehmlichen Konfliktlösung zu gelangen.</p>
<p>Auch wenn der Versuch eine Baustreitigkeit im Wege der SOBau zu schlichten scheitert, ist ein weiterer Weg über die Schiedsrichterordnung oder aber auch die gerichtlichen Wege möglich.</p>
<p>Nähere Informationen über die SOBau, insbesondere die aktuelle Fassung der SOBau finden Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im Deutschen Anwaltverein:<a href="http://www.arge-baurecht.de/">www.arge-baurecht.de</a>.</p>
<p> Ich bin mir sicher, dass ein von mir begleitetes Bauschlichtungsverfahren für beide Seiten ein akzeptables und schnelles sowie finanziell günstiges Ergebnis herbeiführen wird.</p>
<p>Sollten Sie etwaige konkrete Rückfragen haben zum Ablauf eines Bauschlichters, zögern Sie nicht, mich anzurufen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Forderungssicherungsgesetz und Verbraucher, neues Recht zum 1.1.2009</title>
		<link>http://www.reibold-rolinger.de/2008/12/09/forderungssicherungsgesetz/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 15:14:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bauherren]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungssicherungsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das am 1.1.2009 in Kraft tretende Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) dient der Sicherung von Ansprüchen der Werkunternehmer und deren finanziellen Forderungen. Private Bauherren müssen die Neuregelungen kennen, denn sie sind direkt betroffen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Private Bauherren vom Forderungssicherungsgesetz direkt betroffen</strong></p>
<p>Das am 1.1.2009 in Kraft tretende Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) dient der Sicherung von Ansprüchen der Werkunternehmer und deren finanziellen Forderungen. Private Bauherren müssen die Neuregelungen kennen, denn sie sind direkt betroffen.</p>
<p><strong>Das Problem: Vertragslandschaft ändert sich</strong><br />
Nachdem mit dem BGH-Urteil vom 24.07.2008 die Privilegierung der VOB für Verbraucherverträge am Bau weggefallen ist, verändert sich die Vertragslandschaft. Private Bauherren, die ein Haus neu-, um- oder ausbauen, müssen sich darauf einstellen, dass das Forderungssicherungsgesetz für sie viele Änderungen bringt. Nicht alle neuen Regelungen sind verbraucherfreundlich.</p>
<p><strong>Worauf kommt es an?  Sicherheitsleistungen des  Unternehmers per Gesetz</strong><br />
Erstmals schreibt das Gesetz vor, dass vom Unternehmer Sicherheiten zu leisten sind. Diese gelten für die rechtzeitige Realisierung des Bauvorhabens ohne wesentliche Mängel, liegen bei fünf Prozent des Vergütungsanspruches (Bruttovertragssumme) und sind bei der ersten Abschlagszahlung zu leisten. Bei Änderung und Ergänzung des Vertrages um mehr als zehn Prozent ist Bauherren mit der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von fünf Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruches einzuräumen. Diese Sicherheiten können von den Verbrauchern einbehalten werden. Alternativ können von den Unternehmen auch Sicherheitsleistungen wie Fertigstellungsbürgschaften oder Fertigstellungs-garantieversicherungen eines Kreditinstitutes bzw. Versicherers vorgelegt werden.</p>
<p><strong>Wichtig: Prinzip Zahlung nach Baufortschritt und mängelfreier Leistung muss gelten</strong><br />
Die Regelungen für Abschlagszahlungen bleiben schwammig. Da deren mangelnde Transparenz für Verbraucher zahlreiche Risiken bergen, ist es wichtig, Zahlungs-pläne genau zu prüfen und hart über die Abschlagszahlungen zu verhandeln.</p>
<p>Das Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln hat sich für die Bauherren von ursprünglich dem Dreifachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf das Zweifache reduziert.<br />
Laut Gesetz dürfen wegen unwesentlicher Mängel am Bauwerk Abschlagszahlungen nicht mehr verweigert werden. Dennoch muss das Prinzip der Zahlung nach Baufortschritt und tatsächlich erbrachter mängelfreier Leistung gelten. Um die Ansprüche auf Mängelbeseitigung durchzusetzen, wird es umso wichtiger, Mängel in Art und Umfang konkret festzustellen, sie schriftlich mit Fristsetzung zur Beseitigung anzuzeigen und bis dahin vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Hierbei hilft unabhängige Experten wie die Bauherrenberater des Bauherren-Schutzbundes mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle zu beauftragen.</p>
<p><strong>Achtung: Kündigungsrecht für Bauherren ändert sich</strong><br />
Mit dem Forderungssicherungsgesetz ändert sich auch das im BGB fixierte Kündigungsrecht für Bauherren. Unternehmern steht bei Vertragskündigung durch den Besteller demnach eine &#8211; wie der Gesetzgeber formuliert &#8211; „vermutete“ Entschädigung von fünf Prozent der Vergütung auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung zu. Abgeschlossene Verträge sollten deshalb von privaten Bauherren nicht leichtfertig gekündigt werden.</p>
<p><strong>BSB-Tipp von Vertrauensanwalt Peter Mauel, Leverkusen:</strong></p>
<p>Da die VOB als Grundlage für private Bauverträge praktisch weggefallen ist und sich das neue Forderungssicherungsgesetz vor allem auf Unternehmen fokussiert, müssen Verbraucher am Bau noch sorgfältiger auf ihre Belange achten. Zahlungspläne und Abschlagszahlungen bleiben auch nach den neuen gesetzlichen Regelungen intransparent. Deshalb reicht es nicht, auf Sicherheitsleistungen und Zurückbehalte zu vertrauen. Vielmehr muss bei Vertragsabschluss über diese Regelungen hart verhandelt und der Bauablauf permanent auf einzuhaltende Qualität kontrolliert werden. Dabei wird immer unerlässlicher, sich unabhängiger Expertenhilfe zu versichern, wie sie beispielsweise der BSB für seine Mitglieder bietet. Bei ins Auge gefassten Vertragskündigungen sollte juristische Beratung in Anspruch genommen werden. Auch die ist über das Netz der BSB-Vertrauensanwälte zu bekommen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Neue Rechtsprechung zum Kopplungsverbot!</title>
		<link>http://www.reibold-rolinger.de/2008/12/02/bgh-kopplungsverbot/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 09:46:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenauftrag]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Kopplungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Wofür haftet der Architekt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h6><em>Entscheidung vom 25.09.2008 &#8211; VII ZR 174/07</em></h6>
<p><strong>Leitsatz:</strong></p>
<ol>
<li>Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam.*)</li>
<li>Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird.*)</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Falscher Bautenstandsbericht: Architekt des Bauträgers haftet den Erwerbern!</title>
		<link>http://www.reibold-rolinger.de/2008/12/02/falscher-bautenstandsbericht-architekt-des-bautragers-haftet-den-erwerbern/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 09:43:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bautenstandsbericht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohneigentumssrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseieigentum]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.test.reibold-rolinger.de/?p=269</guid>
		<description><![CDATA[Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zu Gunsten der Erwerber zu.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zu Gunsten der Erwerber zu.*)</p>
<p>BGH, Urteil vom 25.09.2008 &#8211; VII ZR 35/07<br />
vorhergehend:<br />
OLG Schleswig, 01.02.2007 &#8211; 7 U 86/03<br />
; BGH, Urteil vom 25.09.2008 &#8211; VII ZR 37/07<br />
vorhergehend:<br />
OLG Schleswig, 01.02.2007 &#8211; 7 U 65/03</p>
<p>BGB a.F. § 328</p>
<p>Problem/Sachverhalt<br />
Die Wohnungseigentumserwerber verlangen von dem vom Veräußerer mit den Leistungsphasen 6 &#8211; 8 des § 15 HOAI beauftragen Architekten Schadensersatz in Höhe von 166.793,57 Euro, weil in den Bautenstandsberichten weder auf die Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen wurde. Die unrichtigen Bautenstandsberichte waren Grundlage der Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan. Bei zutreffenden Bautenstandsberichten hätten die klagenden Erwerber die Zahlungen nicht veranlasst, sondern Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht. Das Landgericht verurteilte den Architekten in Höhe von 143.842,56 Euro nebst Zinsen und sprach dem Architektenvertrag betreffend die Leistungsphasen 6 &#8211; 8 des § 15 HOAI im Hinblick auf die zu erstellenden Bautenstandsberichte drittschützende Wirkung zu. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab.</p>
<p>Entscheidung<br />
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, da die Erwerber in den Schutzbereich des Objektplanervertrags zwischen Veräußerer und Architekt einbezogen sind. Der Architekt war vom Veräußerer mit der Erstellung der Bautenstandsberichte beauftragt und bescheinigte den Bautenstand jeweils auf einen von ihm und den Erwerbern zu unterzeichnenden &#8220;Auszahlungsauftrag für ein Grundschulddarlehen&#8221;. Es war ihm also bekannt, dass seine Bautenstandsberichte insbesondere im Verhältnis zu Dritten (finanzierende Bank und Erwerber) von Bedeutung waren. Die Erwerber kamen damit unmittelbar mit den Architektenleistungen in Berührung. Eines besonderen Interesses des Veräußerers, die Erwerber in den Schutzbereich des Architektenvertrags einzubeziehen, bedurfte es nicht. Der Architekt hatte sich als bauleitender Architekt gegenüber der finanzierenden Bank ausgewiesen, seinen Bautenstandsberichten kam eine besondere Beweiskraft zu. Sie waren in hohem Maße geeignet, Vertrauen in die Richtigkeit der ausgewiesenen Bautenstände zu erwecken. Bei dieser Sachlage steht die zu vermutende Gegenläufigkeit der Interessen des Veräußerers und der Erwerber deren Einbeziehung in den Schutzbereich des Architektenvertrags nicht entgegen. Ein Schadensersatzanspruch der Erwerber scheitert nicht am gleichgerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Veräußerer. Die Bautenstandsberichte bezwecken die Absicherung der Erwerber und weiter, die dem Leistungsstand entsprechende Vergütung sicherzustellen. In einem solchen Fall, in dem die Tätigkeit des Architekten gerade dazu dient, die Erwerber vor Überzahlungen zu schützen, entfällt ihre Schutzwürdigkeit nicht deshalb, weil sie Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer besitzen. Der Schaden war den Erwerbern entstanden, weil sie die Bank zur Auszahlung der jeweiligen Raten veranlasst hatten und zur Zurückzahlung dieser Beträge aufgrund des mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrags verpflichtet sind.</p>
<p>Praxishinweis<br />
Bei Abfassung der Bautenstandsberichte muss der Architekt jeweils überprüfen, ob die Bauausführung mit der Baugenehmigung übereinstimmt und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Der Architekt darf den Bautenstandsbericht nicht unterzeichnen, auch wenn die geänderte, nicht plangerechte Bauausführung zu einem späteren Zeitpunkt baurechtlich (nach-)genehmigt wird, da es darauf in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Des Weiteren muss er durch Berücksichtigung der Mängel sicherstellen, dass keine höhere Zahlung erfolgt als die, die dem Wert der Bauleistung entspricht.</p>
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		<title>Wohnungseigentum</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Nov 2008 16:20:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentum]]></category>

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		<description><![CDATA[Welche Rechtsposition habe ich als Wohnungseigentümer?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung, einer Eigentumswohnung. Diese stellt ein Sondereigentum an einem Grundstück in der Form einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen (Mehrfamilienwohnhaus) oder in einem Reihenhaus, von dem mehrere auf einem gemeinsamen Grundstück stehen, dar. Immer teilen sich also mehrere Eigentümer an einem Grundstück dessen Eigentum, wobei jede Wohnung eigentumsrechtlich einem anderen Eigentümer zugeordnet ist (oder zumindest sein kann). Auch Doppelhaushälften (DHH), können in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, das heißt jedes DHH-Teilgrundstück wird als „Wohnung“ betrachtet. Dies geschieht insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die kommunal erforderliche Grundstücksgröße je Haus(-hälfte) nicht erreicht ist.</p>
<p><strong>Wir beraten Sie in Ihrer Wohnungseigentumsangelegenheit.</strong></p>
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		<title>Streit um Abstand- und Ablösevereinbarung</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Nov 2008 16:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ablöse Mietvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Soll ein Wohnungssuchender bzw. neuer Mieter eine Abstandszahlung leisten, ist das in aller Regel unwirksam. Ablösevereinbarungen dagegen sind zulässig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen (Bundesgerichtshof VIII ZR 212/96).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soll ein Wohnungssuchender bzw. neuer Mieter eine Abstandszahlung leisten, ist das in aller Regel unwirksam. Ablösevereinbarungen dagegen sind zulässig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen (Bundesgerichtshof VIII ZR 212/96).</p>
<p>Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der Wohnung gefordert wird. Zahlen soll den Betrag der Wohnungssuchende, meistens an den Vormieter. Eine derartige Vereinbarung ist nach Paragraph 4 a Wohnungsvermittlungsgesetz unwirksam. Der Vormieter, der mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht, darf von diesem auch keine &#8220;Prämie&#8221; oder &#8220;Maklerprovision&#8221; verlangen.</p>
<p>Erlaubt ist lediglich die Forderung nach Kostenerstattung für den eigenen Umzug. Der Wohnungssuchende muss aber allenfalls die nachweislich entstandenen Umzugskosten erstatten. Ablösevereinbarungen sind Verträge, mit denen sich der Wohnungssuchende verpflichtet, bei der Anmietung der Wohnung Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu übernehmen. Das ist zulässig. Rechtlich wird hier ein Kaufvertrag abgeschlossen. Eine derartige Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel die fast neue Einbauküche des Vormieters übernommen werden soll.</p>
<p>In der Praxis ist die Ablösevereinbarung aber oft ein verkappter Abstand. Wenn minderwertiges Mobiliar zu Spitzenpreisen verkauft wird, ist das unwirksam. Der Preis für die Möbelstücke darf nicht in einem &#8220;auffälligen Missverhältnis zum Wert&#8221; stehen. Die übernommenen Möbel müssen ihr Geld in etwa auch wert sein. Das heißt, nicht jede überzogene Preisforderung des Vormieters macht die Ablösevereinbarung unwirksam. Von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann man erst sprechen, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Möbelstücke liegt.</p>
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		<title>Der Werkvertrag</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Nov 2008 10:49:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Was ist ein Werkvertrag? Was steht im Gesetz?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim <strong>Werkvertrag</strong> (§<span class="plainlinks-print"><a class="external text" title="http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html">§ 631</a></span> ff. <a title="Bürgerliches Gesetzbuch" href="http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch">BGB</a>) schuldet der <a title="Unternehmer" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmer">Unternehmer</a> dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die <strong>Herbeiführung eines bestimmten Erfolges</strong> körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten (siehe auch <a title="Bauvertrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bauvertrag">Bauvertrag</a>), Reparaturarbeiten, <a title="Handwerk" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Handwerk">handwerkliche</a> Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.</p>
<p>Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.</p>
<p>Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom <a title="Dienstvertrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstvertrag">Dienst-</a> und <a title="Kaufvertrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag">Kaufvertrag</a>. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.</p>
<p>Die Herstellung <em>beweglicher</em> Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (<span class="plainlinks-print"><a class="external text" title="http://dejure.org/gesetze/BGB/651.html" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651.html">§ 651</a></span> BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige <a title="Werklieferungsvertrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Werklieferungsvertrag">Werklieferungsvertrag</a> wurde im Zuge der <a title="Schuldrechtsmodernisierung" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung">Schuldrechtsmodernisierung</a> abgeschafft.</p>
<p>Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:</p>
<ul>
<li>Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)</li>
<li>Instandsetzungsverträge</li>
<li>Herstellung nichtkörperlicher Werke (z.B. Software, Bauplan, Gutachten)</li>
</ul>
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		<title>Der Opferanwalt</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 18:08:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Opferanwalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Die meisten Straftaten werden unmittelbar oder mittelbar durch Anzeigen aus der Bevölkerung den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Aus Untersuchungen ergibt sich, dass in über 80 Prozent der Fälle die Opfer sich selbst die Schuld an ihnen begangenen Straftaten und damit den Anstoß für ein Ermittlungsverfahren geben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Straftaten werden unmittelbar oder mittelbar durch Anzeigen aus der Bevölkerung den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Aus Untersuchungen ergibt sich, dass in über 80 Prozent der Fälle die Opfer sich selbst die Schuld an ihnen begangenen Straftaten und damit den Anstoß für ein Ermittlungsverfahren geben.</p>
<p>Für die breite Öffentlichkeit mag es auf den erster Blick so erscheinen, als kämen die Interessen von Opfern krimineller Taten oft zu kurz oder werder nur unzureichend berücksichtigt. Mit Sicherheit muss die Stellung der Opfer weiterhin verbessert und gestärkt werden. Allerdings wäre es für viele Opfer schon hilfreich wenn sie die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, die durch Opferanwälte gegeben sind, in Anspruch nehmen würden.</p>
<p>So kann sich das Opfer bereits im polizeilichen Verfahren des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen oder durch ihn vertreten lassen (§ 405 f Abs. 1 StPO).</p>
<p>Bereits zu diesem Zeitpunkt wird der Opferanwalt dem Verletzten zu einer Nebenklage gemäß § 406 h StPO nach den gesetzlichen Voraussetzungen raten, da wegen der schwachen Stellung des Zeugenbeistand (§ 395, § 406 g StPO) vorzuziehen sind. Dies muss auch nicht auf eigene Kosten des Opfers geschehen, denn für die Beiordnung des Anwalts kann grundsätzlich Prozesskostenhilfe beantragt werden.</p>
<p>Der Opferanwalt darf auch nicht nur als Rechtsbeistand gesehen werden. Er leistet auch menschlichen Beistand, begleitet zu Gerichtsterminen und übernimmt die Vermittlung von anderen Organisationen. Weiter hilft er auch beim Umgang mit Friedensangeboten des Täters, die sehr oft für das Opfer eine schwere seelische Belastung bedeuten. Natürlich erläutert der Opferanwalt auch die rechtliche Seite und erklärt dem Opfer den Verfahrensablauf.</p>
<p>Persönliche Betreuung und die notwendige Hilfe wird ebenfalls bei Belästigung durch den Täter oder Dritte gewährleistet. Demnach erfolgt dann die Anzeige bei der Polizei oder es wird ein Umgangsverbot erwirkt.</p>
<p>Die Arbeit eines Opferanwaltes zeigt sich sehr vielfältig und verlangt vor allem Sensibilität im Umgang mit den Opfern. Schon im Erstgespräch muss der Anwalt gut zuhören können und sich durch vorsichtiges Fragen an den Sachverhalt herantasten. Er muss versuchen, das Opfer so gering wie möglich zu belasten um eventuell vorhandene Schuldgefühle abzubauen.</p>
<p>Bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt ist das Opfer ebenfalls nicht auf sich allein gestellt. Der Opferanwalt hat ein Anwesenheitsrecht und kann auch (§ 406 f Abs. 1 StPO) das Recht des Verletzten, Fragen zu beantworten, für diesen ausüben, soweit das Opfer nicht widerspricht (§ 406 f Abs. 2 StPO). Über den Opferanwalt hat das Opfer bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren das Recht zur Akteneinsicht sowie das Recht, die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen (§ 406 e Abs. 1 StPO).</p>
<p>Im Verfahren selbst hat das Opfer als Nebenkläger das Recht auf ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auch wenn das Opfer noch als Zeuge vernommen werden muss (§ 397 Abs. 1 Satz 1 StPO).</p>
<p>Auch kann das Opfer den Richter oder den Sachverständigen ablehnen. Vor allem kann das Opfer aber das Fragerecht und das Beweisantragsrecht ausüben und Erklärungen abgeben.</p>
<p>Als Laie ist es natürlich schwer, sich durch die rechtlichen Vorschriften zu kämpfen und eben auch zurechtzufinden. Die Aufgabe des Opferanwaltes ist es hierbei, dem Opfer beratend zur Seite zu stehen und es durch den Prozess zu begleiten.</p>
<p>Auch Anwälte müssen sich hier immer wieder fortbilden, um den Interessen des Opfers gerecht zu werden. So bleiben z.B. der § 68 Abs. 2 und Abs. 3 StPO oft unbeachtet, obwohl es für die Sicherheit des Opfers erhebliche Vorteile bieten würde, wenn die Zeugenschutzvorschriften angewandt würden. Demnach ist nämlich anstelle des Wohnortes des Opfers auch die Anschrift des Opferanwaltes als ladungsfähige Anschrift möglich.</p>
<p>Der Weiße Ring bietet als gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitäten und zur Verhütung von Straftaten e.V. Fortbildungsveranstaltungen für Opferanwälte an, wobei die vom Weißen Ring angebotenen Fortbildungsmöglichkeiten bislang leider die einzigen sind.</p>
<p>Es ist nicht so, dass nichts zum Schutze der Opfer getan wird. Auch bei der Polizei werden die Belange der Opfer mittlerweile sehr berücksichtigt. So bemüht sich die Polizei schon seit vielen Jahren, der besonderen Opfersituation soweit als möglich Rechnung zu tragen. Dies kann z.B. heißen, dass Opfer sexueller Gewalt in der Regel durch Angehörige der weiblichen Kriminalpolizei vernommen werden.</p>
<p>Nichtsdestotrotz muss noch in allen Bereichen viel getan werden und man sollte den Blick auf Opfer krimineller Taten keinesfalls vernachlässigen. Die Opfer verdienen nach wie vor Interesse und Zuwendung und eine individuell abgestimmte rechtliche Betreuung durch einen Opferanwalt. Der vorliegende Beitrag hofft zum Aufbau noch bestehender Informationsdefizite zu Fragen des Opferschutzes zu dienen und damit verbunden einen kleinen Einblick in die Tätigkeit eines Opferanwaltes gewährt zu haben.</p>
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