BSB ver­öf­fent­licht neu­en Ratgeber:
Bau­un­ter­la­gen für Bau­her­ren – Plä­ne und wich­ti­ge tech­ni­sche Nachweise

Wer einen Bau­ver­trag abschließt oder mit einem Bau­trä­ger einen nota­ri­el­len Kauf­ver­trag beur­kun­det, meint zumeist, damit auch einen Anspruch auf Her­aus­ga­be der Bau­un­ter­la­gen erwor­ben zu haben. Müs­sen doch Bau­her­ren als Auf­trag­ge­ber die ver­ein­bar­te Qua­li­tät kon­trol­lie­ren kön­nen. Objekt­be­zo­ge­ne Pla­nungs-unter­la­gen und tech­ni­sche Nach­wei­se sind dafür unver­zicht­ba­re Dokumente.

Der Rat­ge­ber setzt sich mit dem Irr­tum aus­ein­an­der, dass die­se Unter­la­gen auto­ma­tisch zu über­ge­ben sind und gibt detail­lier­te Hin­wei­se, was fest­zu­schrei­ben ist. Bau­her­ren erhal­ten häu­fig wirk­lich nur das, was ver-trag­lich ver­ein­bart wur­de. Dar­über gibt es nicht sel­ten Streit.

Strit­ti­ges The­ma: Her­aus­ga­be von Bauunterlagen

Gerich­te set­zen sich seit lan­gem mit der Her­aus­ga­be der Bau­un­ter­la­gen aus­ein­an­der. Anhand ober-gericht­li­cher Recht­spre­chung wird erklärt, dass dar­auf kein all­ge­mei­ner Anspruch besteht. Da die recht­li­chen Hür­den hoch sind, wird zur eige­nen Sicher­heit emp­foh­len, bereits im Bau- oder dem Bau­trä­ger­ver­trag die Über­ga­be der Bau­un­ter­la­gen zu ver­ein­ba­ren. Die­se soll­ten so detail­liert wie mög­lich benannt werden.

Zu unter­schei­den ist zwi­schen objekt­be­zo­ge­nen Unter­la­gen, die schon vor Bau­be­ginn zu über­ge­ben sind und sol­chen, die wäh­rend der Bau­pha­se oder spä­tes­tens zur Schluss­ab­nah­me in die Hän­de der Bau­her­ren und Erwer­ber gelan­gen müssen.

Plä­ne und wich­ti­ge tech­ni­sche Nach­wei­se im Überblick

Der Rat­ge­ber bie­tet eine detail­lier­te Über­sicht über Plä­ne und wich­ti­ge tech­ni­sche Nach­wei­se und erläu­tert, wozu sie benö­tigt wer­den. Das reicht – hier eine Aus­wahl – vom Bau­grund­gut­ach­ten über die Bau­ge­neh­mi­gungs­un­ter­la­gen, die Aus­füh­rungs­plä­ne, die Sta­tik, die Gewähr­leis­tungs­be­schei­ni­gung für Gebäu­de-abdich­tung bis zur Wär­me­be­darfs­rech­nung. Auch die Unter­la­gen zur tech­ni­schen Gebäu­de­aus­rüs­tung samt Garan­tieur­kun­den und Bedie­nungs­an­lei­tun­gen der Haus­tech­nik müs­sen über­ge­ben wer­den. Wärme‑, Schall- und Brand­schutz­nach­wei­se dür­fen nicht ver­ges­sen werden.

In der Bau­pha­se und zur Schluss­ab­nah­me muss dar­auf geach­tet wer­den, dass eine Gewährs­be­schei­ni­gung für jedes Gewerk vor­liegt, in dem jeder ein­zel­ne aus­füh­ren­de Unter­neh­mer die fach­ge­rech­te Aus­füh­rung und Ver­wen­dung zuge­las­se­ner Mate­ria­li­en bestätigt.

Zuletzt muss der Ener­gie­be­darfs­aus­weis aus­ge­hän­digt wer­den, der die wich­tigs­ten ener­ge­ti­schen Eck­da­ten des Hau­ses festhält.

Der neue Rat­ge­ber hilft die Her­aus­ga­be von Bau­un­ter­la­gen ver­trag­lich zu ver­ein­ba­ren um spä­ter die Bau­qua­li­tät kon­trol­lie­ren zu kön­nen und schrift­li­che Beweis­mit­tel für even­tu­el­le Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che oder Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen in der Hand zu haben.

Den Rat­ge­ber gibt’s zum Down­load unter: www.bsb-ev.de

Ber­lin, 27.01.2010