Entscheidung vom 25.09.2008 – VII ZR 17407

Leit­satz:

  1. Tritt ein Bau­wil­li­ger an einen Archi­tek­ten mit der Bit­te her­an, ein pas­sen­des Grund­stück für ein bestimm­tes Pro­jekt zu ver­mit­teln, und stellt er ihm gleich­zei­tig in Aus­sicht, ihn im Erfolgs­fall mit den Archi­tek­ten­leis­tun­gen zu beauf­tra­gen, ist der in der Fol­ge abge­schlos­se­ne Archi­tek­ten­ver­trag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam.*)
  2. Ein Ver­stoß gegen das Kopp­lungs­ver­bot liegt auch dann nicht vor, wenn der Archi­tekt zu einem spä­te­ren Zeit­punkt die Ver­mitt­lung des Grund­stücks davon abhän­gig macht, dass ihm der zuvor in Aus­sicht gestell­te Archi­tek­ten­auf­trag erteilt wird.*)