Beim Werk­ver­trag§ 631 ff. BGB) schul­det der Unter­neh­mer dem Bestel­ler die Her­stel­lung eines Wer­kes, das heißt die Her­bei­füh­rung eines bestimm­ten Erfol­ges kör­per­li­cher oder nicht­kör­per­li­cher Art und der Bestel­ler als Gegen­leis­tung dem Unter­neh­mer den Werk­lohn. Gegen­stand typi­scher Werk­ver­trä­ge sind Bau­ar­bei­ten (sie­he auch Bau­ver­trag), Repa­ra­tur­ar­bei­ten, hand­werk­li­che Tätig­kei­ten (Möbel­an­fer­ti­gung, Instal­la­ti­on, Tape­zie­ren), Trans­port­leis­tun­gen (bei­spiels­wei­se Taxi­fahrt) oder die Erstel­lung von Gut­ach­ten und Plänen.

Der Unter­neh­mer ist dabei der­je­ni­ge, der das Werk erstellt. Der Unter­neh­mer­be­griff im Werk­ver­trags­recht ist damit anders zu ver­ste­hen als im übri­gen Recht.

Abzu­gren­zen ist der Werk­ver­trag ins­be­son­de­re vom Dienst- und Kauf­ver­trag. Dabei ist beim Werk­ver­trag im Gegen­satz zum Dienst­ver­trag ein bestimm­ter Erfolg geschul­det und nicht ledig­lich eine Tätig­keit. Beim Kauf­ver­trag ist nicht die Her­stel­lung, son­dern die Ver­schaf­fung der Sache Ver­trags­in­halt. Die Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung des Werk­ver­trags tritt mit der Abnah­me des Wer­kes ein (§§ 640, 641 BGB). Damit tritt der Unter­neh­mer mit der Erstel­lung des Wer­kes in Vor­leis­tung, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde.

Die Her­stel­lung beweg­li­cher Sachen unter­liegt kauf­recht­li­chen Regeln (§ 651 BGB). Der frü­her in die­sen Fäl­len ein­schlä­gi­ge Werk­lie­fe­rungs­ver­trag wur­de im Zuge der Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rung abgeschafft.

Somit unter­lie­gen im Gro­ßen und Gan­zen noch fol­gen­de Ver­trä­ge dem Werkvertragsrecht:

  • Her­stel­lung unbe­weg­li­cher Sachen (Bau­wer­ke)
  • Instand­set­zungs­ver­trä­ge
  • Her­stel­lung nicht­kör­per­li­cher Wer­ke (z.B. Soft­ware, Bau­plan, Gutachten)