Vie­le ange­hen­de Bau­her­ren stel­len sich mit Beginn der dunk­len Jah­res­zeit die Fra­ge, ob es sinn­voll ist mit dem Haus­bau im Herbst oder Win­ter zu begin­nen. Bau­ex­per­tin und Fach­an­wäl­tin für Bau- und Archi­tek­ten­recht Manue­la Rei­bold-Rolin­ger, bekannt aus der RTL II Doku­men­ta­ti­ons­rei­he „Die Bau­ret­ter“, klärt auf, wel­che die typi­schen Pro­ble­me auf Win­ter­bau­stel­len sind und was Bau­her­ren berück­sich­ti­gen sollten.

Schlecht­wet­ter“ auf der Bau­stel­le – Was bedeu­tet das?
Es ist ein Alp­traum eines jeden Bau­her­ren. Der Haus­bau kommt zum Still­stand, weil der Bau­un­ter­neh­mer sich auf „Schlecht­wet­ter“ beruft. Fris­ten wer­den ver­zö­gert und der mög­li­che Ein­zugs­ter­min droht zu kip­pen. Doch nicht immer ist der Unter­neh­mer im Recht. Bau­ex­per­tin Frau Manue­la Rei­bold-Rolin­ger erklärt: „Es gibt Wet­ter­ereig­nis­se, wie zum Bei­spiel Regen, die ver­hin­dern kön­nen, dass die Bau­gru­be aus­ge­ho­ben wer­den kann. Wenn das Dach jedoch gedeckt ist und die Fens­ter ein­ge­baut sind, ist das The­ma Regen uner­heb­lich. Des Wei­te­ren kön­nen nied­ri­ge Tem­pe­ra­tu­ren (unter fünf Grad Cel­si­us) die Mau­er­ar­bei­ten ver­hin­dern, für die Erd­ar­bei­ten oder aber den Fens­ter­ein­bau sind fünf Grad Cel­si­us kein Pro­blem. „Schlecht­wet­ter“ bedeu­tet daher einer­seits, dass es bau­tech­nisch nicht mög­lich ist, das Bau­vor­ha­ben fort­zu­set­zen und ande­rer­seits dass den Hand­wer­kern das Arbei­ten auf der Bau­stel­le nicht zuge­mu­tet wer­den kann.“

Wann darf sich der Unter­neh­mer auf das soge­nann­te „Schlecht­wet­ter“ berufen?
Der Bun­des­ge­richts­hof hat bereits 1973 ein bis heu­te gel­ten­des Urteil gespro­chen (BGH 1973VII ZR 19672). Nor­ma­le herbst­li­che und win­ter­li­che Wit­te­rung gilt grund­sätz­lich nicht als „schlech­tes Wet­ter“ und darf auch nicht zu einer Ver­zö­ge­rung beim Bau­en füh­ren. Aus­nah­men sind höhe­re Gewalt und unab­wend­ba­re Umstän­de wie außer­ge­wöhn­li­cher Nie­der­schlag oder extrem nied­ri­ge Tem­pe­ra­tu­ren. Nur in sol­chen Fäl­len ver­län­gert sich die Bau­zeit auto­ma­tisch. Der Unter­neh­mer muss dann den Bau­her­ren sofort dar­auf hin­wei­sen, dass er die Arbei­ten wegen der Wit­te­rung nicht fort­set­zen kann und er unver­züg­lich die Arbei­ten wie­der auf­neh­men wird, wenn sich die Wit­te­rung bes­sert. Hier­zu rät Manue­la Rei­bold-Rolin­ger fol­gen­des: „Wol­len Bau­her­ren im Herbst mit dem Bau begin­nen, müs­sen sie ver­trag­li­che Rege­lun­gen zur Bau­zeit tref­fen. Ansons­ten muss der Unter­neh­mer auf sein Risi­ko bei einem Bau­be­ginn im Herbst mit einem kal­ten Win­ter rech­nen und vor Bau­be­ginn die kon­kre­te Bau­zeit kal­ku­lie­ren. Wenn er sich ver­kal­ku­liert geht dies nicht zu Las­ten der Bauherren.“

Schutz der Bau­stel­le – Wer ist verantwortlich?
Dau­er­re­gen, Eis und Schnee set­zen Bau­wer­ken und Roh­bau­ten zu. Vor allen Din­gen im Win­ter ent­ste­hen dabei vie­le Schä­den. Stellt man dann Schä­den fest so kommt immer wie­der die glei­che Fra­ge auf: Wer ist für die Schä­den ver­ant­wort­lich? Wer hät­te die Bau­stel­le und das Mate­ri­al vor Beschä­di­gung schüt­zen müs­sen? Konn­te der Unter­neh­mer bei Ver­trags­ab­schluss bereits davon aus­ge­hen, dass Herbst- und Win­ter­wet­ter den Bau beein­träch­tigt, ist er für Schutz und Schä­den auf der Bau­stel­le ver­ant­wort­lich. Bis zur Bau­ab­nah­me durch die Bau­her­ren, muss der Unter­neh­mer sein Werk vor Ver­schlech­te­rung schüt­zen. Kommt der Bau­un­ter­neh­mer sei­nen Pflich­ten zum Schutz der Bau­stel­le nicht nach, hat der Bau­herr Anspruch auf Schadensersatz.

Fazit: Bau­be­ginn im Herbst – Eine gute Idee?
Es gibt unter­schied­li­che Mei­nun­gen, ob der Herbst ein guter Zeit­punkt für den Haus­bau ist. Bau­ex­per­tin Manue­la Rei­bold-Rolin­ger spricht aus per­sön­li­cher Erfah­rung: „Mein Mann und ich haben damals unser Bau­vor­ha­ben im Novem­ber begon­nen. Für uns war der Start im Herbst genau rich­tig.“ Denn wer zu die­ser Jah­res­zeit mit dem Bau beginnt hat auch Vor­tei­le. „Der Unter­neh­mer hat uns bereits vor Bau­be­ginn im Ver­trag mit­ge­teilt, dass er für den Bau wegen der Wit­te­rung einen Monat län­ger benö­ti­gen wird, das war gut für uns zu wis­sen. Wir haben das Ein­zugs­da­tum ver­trag­lich fixiert. Unser bau­be­glei­ten­der Qua­li­täts­kon­trol­leur befür­wor­te­te die Trock­nung des Baus wäh­rend der trock­nen Win­ter­mo­na­te im Dezem­ber und Janu­ar. Der Roh­bau wer bereits im Dezem­ber fer­tig­ge­stellt, die Fens­ter kamen im Janu­ar und unser Richt­fest haben wir im Febru­ar gefei­ert. Wäh­rend der Aus­bau­pha­se im Innern des Hau­ses konn­ten wir so im Früh­jahr bereits mit dem Gar­ten begin­nen. Im Mai sind wir frist­ge­mäß in unser Haus ein­ge­zo­gen“, erklärt die Bau­ex­per­tin und fügt hin­zu: „Mit der rich­ti­gen Pla­nung, kann bei jedem Wet­ter gebaut wer­den. Doch um einen opti­ma­len Bau­ab­lauf der Win­ter­bau­stel­le zu garan­tie­ren, sind vor­ab kla­re ver­trag­li­che Reg­lun­gen zur Bau­zeit und zum Schutz der Bau­stel­le erfor­der­lich. Hier­zu soll­te sich jeder Bau­herr durch einen im Bau­recht spe­zia­li­sier­ten Bau­an­walt bera­ten las­sen, dann steht der Vor­freu­de auf dem Bau nichts mehr im Wege.“