
Manuela Reibold-Rolinger – Über das neue Bauvertragsrecht
Bundesminister Heiko Maas zum Neuen Bauvertragsrecht:
Bauen hat im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang eine immense Bedeutung, betrifft aber insbesondere das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger in existentieller Weise. Mit unserem Gesetzentwurf stärken wir die Rechte der Bauherren. Das betrifft den Vertragsabschluss und seine Vorbereitung, aber auch den Verlauf der Vertragserfüllung. Denn ein Hausbau ist nicht immer im Detail planbar. Er erstreckt sich oft über längere Zeit, in der sich Wünsche und Bedürfnisse ändern können. Unser Gesetzentwurf ermöglicht es Bauherren und Unternehmern, hier zu einvernehmlichen Lösungen zu finden.
DAS NEUE BAUVERTRAGSRECHT tritt zum 01.01.2018 in Kraft:
Meine These: Ein Meilenstein für Verbraucher und ein erster Schritt für eine bessere Baukultur in Deutschland.
Das Baurecht in Deutschland war bisher in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und nicht auf die Rechte der privaten Verbraucherbauherren ausgerichtet. Das sind übrigens sehr viele: Pro Jahr werden etwa 270.000 Bauverträge unterzeichnet. Bei einer Bausumme von 300.000 Euro pro Baustelle ist das ein Betrag von rund 80 Milliarden Euro (Somit ein Viertel der bundesdeutschen Haushaltsausgabe – die lag 2016 bei rund 320 Milliarden Euro).
Ab 1.1.2018 wird der Bauvertrag erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und gilt für alle typischen Bauvorhaben privater Bauherren im Bereich Neubau- Umbau und Sanierung.
Bisher wurden für die Verträge von Bauherren und Bauunternehmern die Regelungen BGB zum WERKVERTRAG herangezogen. Diese Regelungen stammen aus dem vorletzten Jahrhundert ( 1896 ) Der Gesetzgeber dachte damals jedoch an das Herstellen eines Anzuges, die Reparatur von Schuhen oder einer Uhr.
Mit der Änderung im Jahr 2018 wird nun der so wichtige und komplexe Bauvertrag NEU ins Gesetz aufgenommen §§ 650a- § 650o BGB. Dafür wird das Gesetz vollkommen neu strukturiert.
Es ist ein Paradigmenwechsel und man muss sich wirklich fragen, warum das so lange gedauert hat.
Meilensteine sind:
- Das Widerrufsrecht – dieses gab es bisher für den Bauvertrag nicht. Es ist aber wichtig, um Bauherren vor übereilten Entscheidungen zu schützen.
- Die Baubeschreibung – Ab sofort MUSS die Bauleistung GENAU beschrieben werden. Auch das war vor dem 1.1.2018 nicht gesetzlich geregelt. Was genau wie gebaut wird, war bisher nicht klar geregelt. Die Baubeschreibung muss dem Bauherren nun frühzeitig vor Unterschrift vorgelegt werden. Die Baubeschreibung umfasst die Art und en Umfang der Bebauung mit genauen Angaben zu Art und Güte der Bauausführung.
- Die Bauzeit – muss ab sofort vertraglich verbindlich festgelegt werden, bisher ist das nur eine freiwillige Angabe des Unternehmers. Jetzt muss die Baufirma verbindlich festlegen, wann mit dem Bau begonnen wird und wann sie fertig ist. Steht ein Termin noch nicht fest muss die Dauer genannt werden. Es gibt nun auch eine gesetzlich normierte Schadenersatzpflicht, falls sich der Unternehmer nicht an die Bauzeit hält.
- Die Abschlagszahlung – können ab Januar nur noch bis zur Höhe von 90 % der Bausumme bis zur Abnahme gefordert werden. Somit hat der Bauherr ein größeres Sicherheitspuffer und ist vor Überzahlungen geschützt. Bisher gab es Verträge, bei denen bei der Abnahme bereits 100 % der Leistung abgerufen war. Bei einem Bauvolumen von 300.000 Euro ist ein Puffer von 10% sehr gut , um Risiken aufzufangen.
- Die Bauunterlagen – bisher gab es keine Pflicht für den Bauunternehmer Bauunterlagen herauszugeben. Nun wird der Bauunternehmer ab dem 1.1.2018 verpflichtet, wichtige Unterlagen wie zum Beispiel die Genehmigungsplanung, Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung, die Statik, das Bodengutachten, die Schallschutzberechnungen usw. herauszugeben. Nur so ist dem Bauherren eine qualifizierte Bauüberwachung durch einen eigenen Baubegleitenden Qualitätskontrolleur möglich.
Typische Fragen sind:
- Was bedeutet das neue Widerrufsrecht für Verbraucher im Vergleich zu früher?
Das gab es bisher für Bauverträge nicht, nur für Handyverträge usw… - Die Pflicht des Unternehmers zur Festlegung der Bauzeit: Was bedeutet das für den Verbraucher?
Vertragssicherheit und Klarheit- wann kann man die Mietwohnung kündigen, die Kinder im neuen Kindergarten anmelden, den Umzug vorbereiten….? - Die Pflicht des Unternehmers zur konkreten Leistungsbeschreibung: Welchen Vorteil habe ich dadurch?
Vertragssicherheit und Klarheit. Schutz vor Nachträgen und Mehrkosten. - Die Pflicht des Unternehmers zur Herausgabe von Bauunterlagen: War das bislang nicht so?
Nein bislang nicht! Nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. - Die Höhe der Abschlagszahlungen wird auf 90% des Baupreises festgelegt. Was bedeutet das?
Wenn das Bauvorhaben 200.000 Euro kostet, darf bis zur Abnahme nur 90% ( also 180.000 Euro ) davon abgerufen sein. - Was hat es mit den Vertragssicherheiten auf sich?
Vertragssicherheiten müssen in Höhe von 5 % der Auftragssumme dem Bauherren vor Zahlung der 1. Baurate überreicht werden ( § 650m Absatz 2 BGB ).
Das bietet weitere Sicherheiten für den privaten Bauherren.