Soll ein Woh­nungs­su­chen­der bzw. neu­er Mie­ter eine Abstands­zah­lung leis­ten, ist das in aller Regel unwirk­sam. Ablö­se­ver­ein­ba­run­gen dage­gen sind zuläs­sig, wenn Leis­tung und Gegen­leis­tung in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis ste­hen (Bun­des­ge­richts­hof VIII ZR 21296).

Abstand ist ein Geld­be­trag, der für das blo­ße Frei­ma­chen der Woh­nung gefor­dert wird. Zah­len soll den Betrag der Woh­nungs­su­chen­de, meis­tens an den Vor­mie­ter. Eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung ist nach Para­graph 4 a Woh­nungs­ver­mitt­lungs­ge­setz unwirk­sam. Der Vor­mie­ter, der mit Zustim­mung des Ver­mie­ters einen Nach­mie­ter sucht, darf von die­sem auch kei­ne “Prä­mie” oder “Mak­ler­pro­vi­si­on” verlangen.

Erlaubt ist ledig­lich die For­de­rung nach Kos­ten­er­stat­tung für den eige­nen Umzug. Der Woh­nungs­su­chen­de muss aber allen­falls die nach­weis­lich ent­stan­de­nen Umzugs­kos­ten erstat­ten. Ablö­se­ver­ein­ba­run­gen sind Ver­trä­ge, mit denen sich der Woh­nungs­su­chen­de ver­pflich­tet, bei der Anmie­tung der Woh­nung Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de des Vor­mie­ters zu über­neh­men. Das ist zuläs­sig. Recht­lich wird hier ein Kauf­ver­trag abge­schlos­sen. Eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung kann sinn­voll sein, wenn zum Bei­spiel die fast neue Ein­bau­kü­che des Vor­mie­ters über­nom­men wer­den soll.

In der Pra­xis ist die Ablö­se­ver­ein­ba­rung aber oft ein ver­kapp­ter Abstand. Wenn min­der­wer­ti­ges Mobi­li­ar zu Spit­zen­prei­sen ver­kauft wird, ist das unwirk­sam. Der Preis für die Möbel­stü­cke darf nicht in einem “auf­fäl­li­gen Miss­ver­hält­nis zum Wert” ste­hen. Die über­nom­me­nen Möbel müs­sen ihr Geld in etwa auch wert sein. Das heißt, nicht jede über­zo­ge­ne Preis­for­de­rung des Vor­mie­ters macht die Ablö­se­ver­ein­ba­rung unwirk­sam. Von einem auf­fäl­li­gen Miss­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung kann man erst spre­chen, wenn der Preis mehr als 50 Pro­zent über dem Zeit­wert der Möbel­stü­cke liegt.