Was muss der Bau­herr beach­ten, wenn es Streit auf der Bau­stel­le gibt?

Der Bau des Eigen­heims ist kein Spa­zier­gang. Es soll­te jedem Bau­her­ren bewusst sein, dass es sel­ten eine Bau­stel­le ohne Bau­ab­lauf­stö­run­gen gibt.

Wenn man dies weiß und die unten auf­ge­führ­ten Tipps beach­tet, kann man den Ärger auf der Bau­stel­le begrenzen.

Wesent­li­che Vor­aus­set­zung für einen rei­bungs­lo­sen Bau­ab­lauf ist eine gute Vor­be­rei­tung der Bau­her­ren, eine kom­pe­ten­te Bau­be­glei­tung und das Han­deln in eige­ner Sache.

Die Bau­her­ren dür­fen die Ver­ant­wor­tung für ihre eige­ne Sache nicht abgeben.

Ein aus­ge­wo­ge­nes Ver­trags­werk, das den ver­trag­li­chen Pflich­ten des Bau­un­ter­neh­mers und den ver­trag­li­chen Rech­ten des Bau­her­ren gerecht wird, ist die Basis für einen koope­ra­ti­ven Bauablauf.

Trotz guter Vor­be­rei­tung und Bau­be­glei­tung kann es den­noch zu Stö­run­gen im Bau­ab­lauf kom­men. Hier eini­ge mög­li­che Konfliktsituationen:

1. Zeit

Der Unter­neh­mer ist mit der Bau­leis­tung in Verzug.

2. Ver­trags­ge­gen­stand

Der Unter­neh­mer baut nicht das, was ver­trag­lich ver­ein­bart war und es wird teurer.

3. Män­gel

Das Bau­vor­ha­ben wird nicht man­gel­frei errichtet.

4. Bau­stel­len­stopp

Der Unter­neh­mer ver­lässt die Bau­stel­le und baut nicht weiter.

Was kann der Bau­herr tun?

1. gute Vor­be­rei­tung und Ver­ständ­nis des Bau­ver­tra­ges und der Baubeschreibung

2. prä­zi­se Fest­le­gung des Auf­trags­um­fangs nebst Festpreis

3. bau­be­glei­ten­de Qua­li­täts­kon­trol­le zur Kennt­nis des Bau­ten­stan­des und Dokumentation

4. schrift­lich, kalen­da­ri­sche Fristsetzung

5. schrift­li­che Auf­for­de­rung zur Fort­set­zung der Arbei­ten und Zulas­sung derselben

6. schrift­li­che Mängelanzeige

7. kei­ne Kün­di­gung ohne Anwalt

8. bei Strei­tig­kei­ten über die Rech­nungs­hö­he schrift­li­che Anzei­ge des­sen, was gerecht­fer­tigt ist, und Zah­lung des Rest­be­tra­ges nur unter Vorbehalt..

Befin­det sich der Unter­neh­mer bei­spiels­wei­se mit der Errich­tung des Bau­vor­ha­bens in Ver­zug, so ist eine schrift­li­che Frist­set­zung erfor­der­lich. Glei­ches gilt bei fest­ge­stell­ten Män­geln. Auch die­se müs­sen gegen­über dem Unter­neh­mer schrift­lich ange­zeigt wer­den und unter Frist­set­zung zur Män­gel­be­sei­ti­gung auf­ge­for­dert werden.

In den Schrei­ben ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ein Ersatz­un­ter­neh­mer mit der Män­gel­be­sei­ti­gung oder Fer­tig­stel­lung beauf­tragt wird und die Kos­ten hier­für vom säu­mi­gen Unter­neh­mer gefor­dert wer­den und er sein Nach­bes­se­rungs­recht verliert.

Die zu set­zen­de Frist muss ange­mes­sen sein.

Wenn die vor­ge­nann­ten Druck­mit­tel nicht aus­rei­chen, um den Bau­un­ter­neh­mer zu einer ver­trags­ge­rech­ten Erfül­lung des Bau­ver­tra­ges anzu­hal­ten, stellt sich für den Bau­her­ren die Fra­ge, ob er sich von dem Ver­trag und dem Unter­neh­mer lösen kann. Die Auf­lö­sung des Bau­ver­tra­ges ist häu­fig das letz­te Mit­tel einen Kon­flikt sinn­voll zu beenden.

Der Bau­herr muss sich jedoch dar­über im Kla­ren sein, dass sich die Kon­flik­te nach der Auf­lö­sung fort­set­zen kön­nen, wenn eine Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses nicht gut vor­be­rei­tet und anwalt­lich beglei­tet ist.

Die Been­di­gung des Bau­ver­tra­ges kann erfol­gen durch Kün­di­gung, Rück­tritt und ein­ver­nehm­li­che Ver­trags­auf­he­bung. Dabei ist der letz­ten Alter­na­ti­ve der Vor­zug zu geben, weil mit einer bei­der­sei­tig, ein­ver­nehm­li­chen Ver­trags­auf­he­bung Über­ra­schun­gen in der Zukunft ver­mie­den können.

Beim Aus­spruch der Kün­di­gung ist größ­te Vor­sicht gebo­ten! Kei­nes­falls soll­te ein Bau­herr ein Ver­trags­ver­hält­nis kün­di­gen, ohne zuvor mit einem bau­recht­lich ver­sier­ten Anwalt gespro­chen zu haben.

Dies hat sei­nen Grund dar­in, dass sich der Bau­herr bei einer so genann­ten „frei­en Kün­di­gung“ in die Gefahr begibt, erheb­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che an den Bau­un­ter­neh­mer zah­len zu müssen.

Aus die­sem Grund ist dann, wenn der Bau­herr über die Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses nach­denkt, unbe­ding­ter anwalt­li­cher Rat gefragt. Durch einen Bau­an­walt kön­nen auch mög­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen den Unter­neh­mer geprüft werden.

Der bes­te Schutz vor Ärger mit dem Bau­un­ter­neh­mer ist eine gute Vor­be­rei­tung der Bauherren. 

Daher fol­gen­de Bau­her­ren­tipps zur Ver­mei­dung von Streitigkeiten:

1.

Die umfas­sen­de Kennt­nis des Ver­tra­ges und der Bau­leis­tungs­be­schrei­bung und das Ver­ständ­nis des Inhalts des Ver­tra­ges ist abso­lu­te Vor­aus­set­zung für einen gere­gel­ten Bauablauf.

2.

Die Bau­be­glei­tung des Bau­her­ren durch eine bau­be­glei­ten­de Qua­li­täts­kon­trol­le sowie die Prä­senz des Bau­her­ren auf der Bau­stel­le führt dazu, dass in der Regel das Bau­un­ter­neh­men die Leis­tun­gen pflicht­be­wuss­ter aus­führt, als wenn sich der Bau­herr auf der Bau­stel­le nicht zeigt.

3.

Wenn Pro­ble­me auf­tre­ten, ver­fal­len vie­le Bau­her­ren in eine gewis­se Star­re. Sie hof­fen, dass sich das Pro­blem von selbst löst. Dies ist selbst­ver­ständ­lich nicht der rich­ti­ge Weg!

Wenn Pro­ble­me auf­tre­ten, muss der Bau­herr han­deln und darf nicht abwar­ten.

Daher sind die oben erwähn­ten Druck­mit­tel durch Frist­set­zun­gen und Andro­hun­gen von Ersatz­un­ter­neh­mer­leis­tun­gen sehr wichtig.

4.

Als ulti­ma ratio ist die Auf­he­bung des Ver­tra­ges das Mit­tel der Wahl.

Hier muss jedoch unbe­dingt Rück­spra­che mit einem bau­recht­lich ver­sier­ten Anwalt genom­men wer­den, um kei­ne finan­zi­el­len Nach­tei­le zu erlan­gen. Daher gilt zu beach­ten: Kei­ne Kün­di­gung ohne Anwalt!

Ein Bau­ver­trag bedeu­tet eine län­ger­fris­ti­ge ver­trag­li­che Bin­dung zwi­schen Bau­herr und Bau­un­ter­neh­mer. Über Mona­te ist man eng mit­ein­an­der ver­bun­den. Nur durch Koope­ra­ti­on und kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on kön­nen Bau­ab­lauf­stö­run­gen ver­mie­den werden.

Die Bau­her­ren soll­ten sich die­ser Ver­ant­wor­tung bewusst sein und unter Beach­tung der vor­ge­nann­ten Tipps die Ein­hal­tung der ver­trags­ge­rech­ten Erfül­lung des Bau­ver­trags, durch bau­be­glei­ten­de Qua­li­täts­kon­trol­len und kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on überwachen.

So kann der Bau­herr, auch im Fall des Streits mit dem Bau­un­ter­neh­mer, die Pro­ble­me eigen­ver­ant­wort­lich lösen und Recht­strei­tig­kei­ten vor Gericht vermeiden.