Aktu­ell: Fall­stri­cke beim Zahlungsplan

Beim Zah­lungs­plan im Bau­ver­trag tref­fen die Inter­es­sen von Unter­neh­men und pri­va­ten Bau­her­ren unmit­tel­bar auf­ein­an­der. Unter­neh­mer müs­sen wirt­schaft­lich kal­ku­lie­ren und Gewinn erzie­len, Bau­her­ren wol­len und sol­len nur das zah­len, was tat­säch­lich gebaut wur­de. Sind Zah­lungs­plä­ne unaus­ge­wo­gen, wer­den Bau­her­ren benach­tei­ligt und gera­ten in finan­zi­el­le Bedrängnis. 

Das Pro­blem: Kei­ne gesetz­li­che Rege­lung zu Abschlagszahlungen
Zah­lungs­plä­ne in Bau­ver­trä­gen kön­nen hin­sicht­lich der Struk­tur, Höhe und Anzahl der Abschlags­zah­lun­gen sehr unter­schied­lich sein. Eine gesetz­li­che Rege­lung dafür – wie vom Bau­her­ren-Schutz­bund gefor­dert – gibt es noch nicht. Nur für den Bau­trä­ger­ver­trag ent­hält die Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung eine Vor­ga­be. Der Zah­lungs­plan eines Fer­tig­haus-anbie­ters berück­sich­tigt wert­mä­ßig den hohen Vor­fer­ti­gungs­grad des Hau­ses und hat des­halb weni­ge Zah­lungs­ra­ten. Bei einem kon­ven­tio­nell mit Hand­wer­kern vie­ler Gewer­ke auf dem eige­nen Grund­stück errich­te­ten Haus ist der Zah­lungs­plan in der Regel in 8 – 12 Abschlags­zah­lun­gen geglie­dert. Zah­lungs­plä­ne von Selbst­bau– und Aus­bau­häu­sern sind wie­der­um anders struk­tu­riert, wie die von Anbie­tern schlüs­sel­fer­ti­ger Häuser.

Wor­auf kommt es an? Zah­lung nach Bau­fort­schritt, Sicherheitsleistung
Das finan­zi­el­le Risi­ko von Bau­her­ren wird mini­miert, wenn in den Zah­lungs­plä­nen das Ver­hält­nis von Leis­tung und Gegen­leis­tung aus­ge­wo­gen ist und sie Abschlags­zah­lun­gen nur in Über­ein­stim­mung mit dem nach­ge­wie­se­nen Bau­ten­stand leis­ten. Risi­ko­voll ist dage­gen, wenn Bau­her­ren mehr bezah­len als tat­säch­lich an Bau­leis­tun­gen erfolgt ist, den Unter­neh­mer also über­zah­len. Bei einer Insol­venz belau­fen sich finan­zi­el­le Ver­lus­te dann im Durch­schnitt auf 15 000 bis 20 000 Euro. Ver­trags­an­ge­bo­te und Zah­lungs­plä­ne müs­sen auf­grund des hohen Risi­kos ohne Zeit­druck geprüft und ver­han­delt wer­den. Dazu gehört auch eine Sicher­heits­leis­tung des Unter­neh­mens für die Fer­tig­stel­lung des Bauvorhabens.

Dar­auf ist zu ach­ten: Kei­ne Vorkasse
Zahl­rei­che Zah­lungs­plä­ne von Haus­an­bie­tern ent­hal­ten eine ers­te Rate bei Ver­trags­un­ter­zeich­nung bei eini­gen Anbie­tern bereits sechs bis zehn Pro­zent der Ver­trags­sum­me. Das ist eine unge­si­cher­te Vor­aus­zah­lung ohne jeg­li­che Gegen­leis­tung! Auch For­mu­lie­run­gen wie „Zah­lung bei Beauf­tra­gung des Archi­tek­ten“ oder „Zah­lung vor Beginn der Dach­de­cker­ar­bei­ten“ füh­ren zu unbe­rech­tig­ten und risi­ko­rei­chen Vor­aus­zah­lun­gen. Ach­ten Sie beim Zah­lungs­plan des­halb nicht nur auf den Wert­um­fang der jewei­li­gen Rate, son­dern sor­gen Sie auch dafür, dass erst nach Fer­tig­stel­lung der Leis­tung gezahlt wird. 

Feh­ler ver­mei­den: Ange­mes­se­ne Zah­lungs­fris­ten ver­ein­ba­ren und
Zurück­be­hal­tungs­recht nutzen
Bei vie­len Zah­lungs­plä­nen wer­den Ver­brau­cher durch unan­ge­mes­sen kur­ze Zah­lungs­fris­ten wie „drei Werk­ta­ge“ oder „sofort nach Rech­nungs­vor­la­ge“ benach­tei­ligt. Bau­her­ren aber müs­sen vor Zah­lung prü­fen kön­nen, ob der ver­ein­bar­te Bau­ten­stand nach­weis­lich und män­gel­frei erbracht und damit die Rech­nung fäl­lig ist. Des­halb müs­sen bei Ver­trags-ver­hand­lun­gen Zah­lungs­fris­ten von min­des­tens acht bis zehn Werk­ta­gen ver­ein­bart wer­den. Pri­va­te Bau­her­ren haben zudem ein Zurück­be­hal­tungs­recht bei auf­tre­ten­den Bau­män­geln in Höhe des Drei­fa­chen der vor­aus­sicht­li­chen Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten. Las­sen Sie durch einen Fach­mann die Män­gel doku­men­tie­ren und die Kos­ten bewer­ten. Nut­zen Sie Ihr Zurück­be­hal­tungs­recht durch Min­de­rung der Abschlagszahlung.

Ach­tung: Schluss­ra­te als Druck­mit­tel für Bau­qua­li­tät einsetzen
Pri­va­te Bau­her­ren machen zu oft die Erfah­rung, dass der Unter­neh­mer kurz vor Fer­tig­stel­lung Rest­ar­bei­ten lie­gen lässt und Bau­män­gel nicht besei­tigt. Vor allem, wenn eine zu nied­rig ver­ein­bar­te Schluss­ra­te kein Druck­mit­tel für den pri­va­ten Bau­herrn gegen­über der Fir­ma mehr dar­stellt. Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn die Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten die Höhe der Abschluss­zah­lung sicht­bar über­stei­gen. Nur eine Schluss­ra­te von min­des­tens fünf Pro­zent der Ver­trags­sum­me stellt einen aus­rei­chen­den Anreiz für säu­mi­ge Bau­un­ter­neh­men dar, das Haus qua­li­täts­ge­recht und zügig fertigzustellen.

BSB-Tipp von Rai­ner Huh­le, Geschäfts­füh­rer des Bau­her­ren-Schutz­bun­des, Berlin:
Sie kön­nen Fall­stri­cken aus dem Weg gehen, wenn Sie Zah­lungs­plä­ne auf Aus­ge­wo­gen­heit unter die Lupe neh­men und sich dabei Hil­fe holen. Unab­hän­gi­ge Bau­her­ren­be­ra­ter des BSB prü­fen die kon­kre­te Beschrei­bung der Teil­leis­tun­gen und die Ange­mes­sen­heit der Zah­lungs-rate. Gezahlt wird „Zug um Zug“ Auch Anwäl­te Ihres Ver­trau­ens che­cken Bau­ver­trä­ge und Zah­lungs­plä­ne. Ver­han­deln Sie kon­se­quent, es geht um Ihre Inter­es­sen, Ihr gutes Geld für eine gute Leis­tung. Und: Las­sen Sie sich in kei­nem Fall auf irgend­wel­che finan­zi­el­len Vor­leis­tun­gen ein!